Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die Menge der Nährstoffe, wie Fett, Kohlenhydrate, Eiweiss, Salz sowie Angaben zur Energiedichte, die in einem Produkt enthalten sind. Neu ist sie für vorverpackte Lebensmittel obligatorisch. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, um den Verkauf handwerklich hergestellter Produkte nicht unnötig zu erschweren.
Ausgenommen von der Nährwertdeklarationspflicht sind:
• sehr kleine Verpackungen
• unverarbeitete Lebensmittel, wie Früchte, Gemüse, Honig
• Käse
• alkoholische Getränke
• Produkte mit vernachlässigbarem Energiegehalt wie Kaugummi, Kaffee, Tee, Gewürze, Wasser
• handwerklich hergestellte Lebensmittel* bei direkter Abgabe an Konsumenten oder lokale Lebensmittelbetriebe.
Unter dem letzten Punkt werden Lebensmittel verstanden, die durch die Herstellerin oder den Hersteller lokal hergestellt und direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eigene Produkte, die in einem Hofladen, an einem Marktstand oder aber beispielsweise an einen Bioladen, Reformhaus, Volg oder Spar in einem Umkreisvon 50 km direkt verkauft werden, sind von der Pflicht also befreit.
Wird das Produkt allerdings über einen Zwischenhändler wie Biopartner oder RegioFarm an lokale Lebensmittelbetriebe geliefert, ist die Nährwertdeklaration Pflicht. Gleiches gilt beim Zwischenhandel über einen Online-Shop.
Lohnverarbeitung
Zu Unsicherheiten führen auch Fragen wie: Gilt die Ausnahme, wenn ein Betrieb seine Äpfel in die Mosterei gibt und diesen Apfelsaft im Anschluss ab Hof verkauft? Oder wenn er sein Rind zum Metzger bringt und die Würste aus dem Fleisch seines Rindes in seinem Hofladen verkauft? Nach Rücksprache mit dem Amt für Verbraucherschutz wird auch bei diesen Produkten keine Nährwerttabelle verlangt.
Onlinebestellung und Versand
Die Nährwerttabelle ist grundsätzlich nicht notwendig bei online verkauften Produkten, sofern eigene Hofprodukte direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten verkauft und beispielsweise per Post verschickt werden. Es gibt jedoch Kantone, die es anders umsetzen, weshalb sich die Rücksprache mit dem zuständigen Lebensmittelinspektorat im eigenen Kanton empfiehlt.
Wann gilt die Ausnahme nicht?
Möchte ein Betrieb sein Lebensmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen, wie zum Beispiel «Quelle von Eiweiss», «glutenfrei» oder «laktosearm» ist die Nährwert-Angabe zwingend. Dasselbe gilt,wenn ein Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben ist (bspw. Säuglingsnahrung oder Sportlernahrung).
Mehr zur Hofverarbeitung, Deklaration und Verpackung: Hofverarbeitung
Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) (Website EDI)
Fragen und Antworten aus dem Online-Farminar: zum Dokument
*Informationsschreiben 2019/4 des BLV: Handwerklich hergestellte Lebensmittel – Interpretation und Informationsvorgaben: zum Dokument
Weitere Farminare werden in der Agenda aufgeschaltet.
Michèle Hürner, Bio Suisse